Prüfsachverständiger

Anerkennung in Hessen

 

Der Sachverständige wurde im Bundesland Hessen von der Ingenieurkammer Hessen gem. §6 Abs.4 der

Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745) zuletzt geändert durch durch Verordnung vom 28. Oktober 2022 (GVBl. S. 554)
persönlich als Prüfsachverständiger für die Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden gem. §2, Abs. 1, Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 der

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfV) Vom 4. Dezember 2020

anerkannt:

 

(Dies führt i. d. R. eine indirekte Anerkennung / Prüfberechtigung auch in anderen Bundesländer der BRD mit sich)

 

  • Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,t
  • 2. CO-Warnanlagen
  • 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • 4. Druckbelüftungsanlagen
  • 5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen

Die Anerkennung umfasst die Berechtigung zur Durchführung entsprechender Prüfungen in allen baulichen Anlagen nach

§1, Satz 1, Nr. 1-9 TPrüfV:

 

1.

Hochhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung ,

2.

Verkaufsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung,

3.

Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 9 Nr. 6 Buchst. a der Hessischen Bauordnung, in Museen und ähnlichen Gebäuden jedoch nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,

4.

Gebäuden zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nach § 2 Abs. 9 Nr. 7 der Hessischen Bauordnung,

5.

Krankenhäusern nach § 2 Abs. 9 Nr. 8 der Hessischen Bauordnung,

6.

Beherbergungsbetrieben nach § 2 Abs. 9 Nr. 11 Buchst. b der Hessischen Bauordnung, jedoch nur, wenn diese über mehr als 100 Gastbetten verfügen,

7.

allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,

8.

Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2 einschließlich der Verkehrsflächen und

9.

sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.

 

Anerkennungsbescheid (26.09.2007) Anpassung Listenführung IngKH (21.12.2021) Listenführung bei der IngKH
Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung - HPPVO
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technischen Prüfverordnung - TPrüfV)
Schreiben des HMWVL zu den Prüfgrundsätzen vom 14.02.2007
Schreiben des HMWVL zu den Prüfgrundsätzen vom 16.03.2007
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige

https://wirtschaft.hessen.de/Wohnen-Bauen/Bauvorschriften

Anerkennung in Nordrhein-Westfalen

 

Der Sachverständige wurde im Bundesland Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung Düsseldorf gem. §4 Abs.1 der damalig gültigen "Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)" persönlich als Sachverständiger für die Prüfung diverser Anlagen/Einrichtungen gem. dem damalig gültigen Anhang zu "§2 Abs.1 TPrüfVO" anerkannt.

(Dies führt i. d. R. eine indirekte Anerkennung / Prüfberechtigung auch in anderen Bundesländer der BRD mit sich)


Die TPrüfVO wurde nun in die PrüfVO NRW vom 24.11.2009 (GV.NRW.S.723), zuletzt geändert am 26.01.2021 (GV. NRW.S.112) überführt.

Gem. §3, Abs. (1), Satz 1, Nr. 2 PrüfVO sind Prüfsachverständige in ihren jeweiligen Fachrichtungen u. A. auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.

Aus der Übertragung von der TPrüfVO in die PrüfVO ergeben sich folgende abdeckbare Anlagen:

 

  • 1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen,
  • 2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen,
  • 3. lüftungstechnische Anlagen,
  • 4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und
  • Großgaragen,
  • 5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  • 6. maschinelle Rauchabzugsanlagen,
  • 10. natürliche Rauchabzugsanlagen und
  • 11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen.

 

bzw. folgende Anerkennungsfachrichtungen:

 

  • a) Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • b) CO-Warnanlagen,
  • c) natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
  • d) Feuerlöschanlagen

 

Die Anerkennung gilt u. A. für die Prüfung der o.g. Anlagen/Einrichtungen von folgenden baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung nach §1 Abs.1 PrüfVO:

 

  • 1. Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - Sonderbauverordnung - in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  • 2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  • 3. Krankenhäusern,
  • 4. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  • 5. Hochhäusern im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt),
  • 6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),
  • 7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude,
  • 8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  • 9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²,
  • 10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m² und
  • 11. sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist

Bedingt durch die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nach der hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) wurde der Sachverständige ab dem 13.09.2007 formal aus der Liste der Sachverständigen nach (T)PrüfVO NRW (geführt von der Bezirksregierung Düsseldorf) gestrichen.

Der Anerkennungsbescheid vom 07.03.2005 hat jedoch weiterhing Gültigkeit, so dass sich die formale Umschreibung in die Liste eines anderen Bundeslands weder auf die Prüfberechtigung in Nordrhein-Westfalen noch für andere Bundesländer negativ auswirkt (die nachfolgenden Bescheinigungen mit Verweis auf die Anerkennung in NRW behalten deshalb ebenfalls ihre Gültigkeit und werden zukünftig durch weitere Bescheinigungen mit explizitem Verweis auf die Hessische Anerkennung ergänzt).

Anerkennungsbescheid (07.03.2005)
Anschreiben zum Wechsel von NRW nach Hessen (13.09.2007)


Rechtsgrundlagen (PrüfVO NRW und Erlasse)

Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Prüfsachverständigen durch die Bezirksregierung Düsseldorf ist die PrüfVO NRW.
Prüfgrundsätze (NRW)

 

Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Nordrhein-Westfalen (01.01.2023)

Indirekte Anerkennung in anderen Bundesländern:

 

Gemäß den Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer ist der Sachverständige aufgrund seiner persönlichen Anerkennung in Hessen bzw. NRW i. d. R. automatisch in den anderen Bundesländern ebenfalls (indirekt) anerkannt bzw. prüfberechtigt.


Der Nachweis hierfür wird exemplarisch für die nachfolgenden Bundesländer geführt:

 

- Rheinland-Pfalz

- Baden-Württemberg

- Bayern

 

 

Ein ähnlicher Nachweis dürfte im Bedarfsfall für die meisten anderen Bundesländer zu erbringen sein.

 


Rheinland-Pfalz:

Es gilt die

"Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)"

vom 13. Juli 2022

 

§ 3 Prüfsachverständige

(2) Prüfsachverständige sind in ihren jeweiligen Teilfachrichtungen

1. Personen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) als Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkannt sind, ...

 

§ 8 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

 

Bescheinigung Prüfberechtigung in Rheinland-Pfalz
 

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)

 

Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Rheinland-Pfalz (01.01.2023)

 


Baden-Württemberg:

Es gilt die "Bausachverständigenverordnung (BauSVO)" vom 15. Juli 1986 (GBl. S.305) zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)

 

§ 1 Anerkannte Sachverständige
Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen Fachbereichen
1. die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,

...

4.

 die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,

...

 

Anerkennung Sachverständiger in Baden-Württemberg


BauSVO - Bausachverständigenverordnung - Baden-Württemberg

 

Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Baden-Württemberg (01.01.2023)

 


Bayern:

Es gilt die "Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)" Vom 29. November 2007 in der Fassung vom 23.12.2020 sowie die "Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV)" Vom 3. August 2001 in der Fassung vom 07.08.2018.

 

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) 1Die Anerkennung... als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. 2 Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern , solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.

 

Bescheinigung Vergleichbare Zulassung gem. SVBau


Merkblatt über verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen aus anderen Bundesländern


PrüfVBau


SPrüfV


Fragen-Antworten-Katalog zur SPrüfV

 

Bitte beachten Sie, dass die PrüfVBau für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen feste Vorgaben für die Mindest-Honorierung enthält, die von der sonst gültigen Preisliste des Sachverständigen abweichen kann (Es gilt der jeweils höhere Stundensatz).


Der Mindeststundensatz betrug bspw. ab 01.12.2022: 131,00 EUR inkl. MWSt. (ca. 110,08 EUR zzgl. 19% MWSt.).


Siehe bspw. BauPrüfV §35, Abs. (1)-(2) sowie BauPrüfV § 28 Abs. 1, 3 bis 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6.
 

Information über den Stundensatz nach §31 Abs. 5 PrüfVBau (30.05.2022)

 

Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Bayern (01.01.2023)

Direkte Anerkennung in anderen Bundesländern:

 

In manchen Bundesländern sind ggf. zur Zeit direkte Anerkennungen der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen notwendig, auch wenn diese bereits über eine Anerkennung in einem anderen Bundesland verfügen.


In der Regel sind diese Anerkennungen für einen bereits anderweitig anerkannten Sachverständigen im Bedarfsfall kurzfristig zu erlangen, da es sich hier meistens um eine reine Formalie handelt.

Bundesländer in denen keine formelle Anerkennung notwendig ist:

 

In manchen Bundesländern sind zur Zeit ggf. keine formellen Anerkennungen der Prüfingenieure / Prüfsachverständigen notwendig, da hier die ggf. zu erbringenden Prüfungen ggf. ausschließlich durch Sachkundige erfolgen müssen.
Hierbei muss die Sachkunde in der Regel nicht formell anerkannt werden.

Aufgrund seines Sachverständigen-Status (Hessen + NRW) verfügt der Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dort über die diesbezüglichen Prüfberechtigungen.

Siehe auch Dienstleistungen.

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