Preise

Prüfdienstleistungen als bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger
für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
nach §20 HPPVO i.V.m. §2 TPrüfV Abs. 1
unterliegen diversen gesetzlichen Regelungen und Rahmenbedingungen, die zudem von Bundesland zu Bundesland, Projektzeitpunkt, Baugenehmigungsituation sowie konkreter Beauftragungssituation unterschiedlich sein können.

 

Diese Regelungen betreffen u. A. die Prüfabwicklung, die kaufmännische Abwicklung sowie sonstige Rechte und Pflichten des Auftraggeber und des Auftragnehmers bspw. gegenüber der Anerkennungsbehörde, der oberen/unteren Bauaufsichtsbehörde und/oder des Eigentümers / Bauherren / Betreibers.

 

Aufgrund der jahrelangen Berufserfahrungen hat deshalb das Sachverständigen-Büro


ppm – pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik

(nachfolgend auch ppm, Auftragnehmer oder AN genannt)

 

nachfolgende Unterlagen  erarbeitet, die u. A. bei der Beauftragung / Prüfabwicklung zu Grunde zu legen sind.

 

Hinweis: Die Veröffentlichung der Dokumente erfolgt für ppm freibleibend und stellt kein eigenständiges Angebot von ppm dar!

Lassen Sie sich bitte von den umfangreichen Dokumenten nicht abschrecken.

 

Ich kann nichts dafür, dass das Bauordnungsrecht, das Prüfsachverständigenwesen, das Vertragswesen und die allgemein anzutreffende Bautechnik kompliziert ist.

 

Was ich aber kann, ist Ihnen durch umfangreiche Informationen die Chance zu geben, sich selbst ein umfassendes Bild hiervon zu machen.

 

Wie Sie hoffentlich erkennen werden, wird bei mir gleichberechtigte, verbindliche und abschließende Kommunikation mit dem Kunden GROß geschrieben.

 

Ich versuche Sie deshalb gleich optimal zu infomrieren, da ich persönlich nichts mehr hasse als die berühmte Salami-Taktik, bei der Wissen, Vorgänge, Rahmenbedingungen, Probleme, etc... erst Stückchen für Stückchen nach Auftragserhalt (und wenn unvermeidbar) preis gegeben werden. Wer Pech hat, bleibt hierbei ewig auf der Insel der Unwissenden.

 

Würden Sie bspw. den Arzt bevorzugen, der Ihnen immer nur "Das wird schon" sagt und Ihre Hinterbliebenden später mit "Das war doch abzusehen" tröstet oder lieber den Arzt, der Ihnen reinen Wein einschenkt und Ihnen ohne "Kinderlügen" umfassend auf gleicher Augenhöhe antwortet? Ich persönlich habe bspw. den zweiten gesucht und gefunden.

 

Und schon kommen wir beim Honorar an...

 

Bitte lassen Sie sich nicht von den vermeintlich hohen Honorarsätzen, Nebenkosten sowie der "Abrechnung nach Aufwand" abschrecken.

 

A) In der Regel fallen bei den allermeisten Prüfungen nur Sachverständigenstundensätze, Fahrtkosten und Parkgebühren an, wobei dann die Aufwendungen bspw. für übliche Messgeräte, das Sekretariat, die Kopien, die Telekommunikation, etc... mit dem Sachverständigenstundensatz abgegolten sind. Ich bin kein Spesenritter.

Die sonst aufgeführten Kostensätze fallen in der Regel nur bei sehr außergewöhnlichen Aufträgen und/oder Kundenwünschen an, bspw. falls der Sachverständige in das Archiv der Bauaufsichtsbehörde gehen und Kopien der Bauakte anfertigen soll, oder das Sekretariat eine umfangreiche Brandschutzklappen-Liste vom Papier auf in die EDV übertagen soll (dafür fallen dann aber auch keine / nur geringere SV-Kosten an...), etc...

Sie werden es auf dem jeweiligen Angebot schon ausgewiesen bekommen, wenn es vorhersehbar ist.

 

B) Der Stundensatz ermöglich mir eine Mischkalkulation, bei der dann auch alle internen Weiterbildungsmaßnahmen, Messgeräteanschaffungen, etc... im Sinne einer hohen Beratungsqualität für Sie drin sind.

Auch verschafft mir der Stundensatz die Freiheit, nicht 200 h im Monat fest verplant im Hamsterrad durchprüfen zu müssen.

 

Was haben SIE davon? Eine Menge!

Ich kann deshalb bspw. in der Regel extrem kurzfristig und ausgiebig für Ihre Problemestellungen zur Verfügung stehen. Testen Sie es doch einfach aus!

 

C) Würde Sie der o. g. Arzt umfassend Informieren und beraten, wenn er hierfür nur eine Pauschale bekommt?

Kassenpatientienten dürften hierzu interessante Erfahrungen haben.

Aufgrund der Abrechnung nach Aufwand bin ich jederzeit in der Lage, die Sachverständigendienstleistungen um die gerade erforderlich gewordenen und vom Kunden erwünschten Problemstellungen zu erweitern, ohne hier auf die Uhr schauen oder erst einmal abbrechen und einen neuen Vertrag vereinbaren zu müssen.

 

D) Natürlich erhalten Sie auch bei einer Abrechung nach Aufwand im Vofeld eine seriöse Kostenschätzung unter Benennung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen.

Halten Sie die Rahmenbedingungen bei einem Festpreis nicht ein, kommt es dort doch ebenfalls zu Honoraränderungen.

Trödele ich über das allgemein übliche Maß hinaus, könnten Sie ggf. Regressansprüche gegen mich geltend machen.

Wo ist also wirklich der große Unterschied?

 

Und Sie werden es nicht glauben, aber ich stelle durchaus auch mal weniger in Rechnung, als einmal abgeschätzt, wenn es eben gut läuft.

 

So verstehe ich eben Abrechnung nach Aufwand. Kundenbeziehung auf Augenhöhe!

 

E) Zudem sei auf folgende Passagen (Auszüge) der HPPVO verwiesen:

 

§ 38 HPPVO -Vergütung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden:
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen.
Notwendige Auslagen sind insbesondere die Kosten für vor Ort benötigte fachspezifische technische Geräte und Hilfsmittel.
Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
Fahrtkosten für notwendige Reisen ... können ... in Ansatz gebracht werden.
Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen.

 

§ 42 HPPVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 86 Abs. 1 Nr. 21 der Hessischen Bauordnung handelt, wer ...

3. entgegen § 30 Abs. 5 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt.

 

 

Hiermit sollte eigentlich alles dazu gesagt sein...

Obligatorische Rahmenbedingungen:

(ggf. im Rahmen von Individualvereinbarungen abzuwandeln)

 

Prüfbedingungen (01.01.2023)

 

Preisliste (01.01.2023)

 

Siehe auch Prüfungen / Prüfbedingungen.

 

Es gelten u. A. folgende Kostensätze:

Sachverständigenstundensatz: 120,00 EUR/h zzgl. MwSt.
Fahrtkilometerpauschale (Hin+Zurück): 0,60 EUR/km zzgl. MwSt.
Notwendige Nebenkosten: Berechnung des angefallenen Bruttobetrags als Nettorechnungsbetrag

Für nicht bauordnungsrechtliche Sachverständigendienstleistungen können/müssen evtl. anderweitige kaufmännischen Vereinbarungen / Abrechungs- und Abwicklungsmodalitäten - bspw. aufgrund anderer Rechtsverordnungen und Regularien -  vereinbart werden.

 

Hierauf würde dann im konkreten Angebot / Auftragsanbahnung explizit im Einzelfall eingegangen werden.

 

Ohne explizit abweichende Vereinbarung werden jedoch vorerst die Dokumente

Prüfbedingungen (01.01.2023) und Preisliste (01.01.2023) bei der Beauftragung / Prüfabwicklung zu Grunde gelegt.

Hier finden Sie mich

ppm - pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik

Tannenkopfweg 31
60529 Frankfurt am Main

 

So erreichen Sie mich

Jürgen Münz

+49 69 66 12 41 30+49 69 66 12 41 30

+49 162 27 54 458

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© 06.03.2024 Jürgen Münz
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