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Brandschutzkonzept Frankfurt am Main Hessen

Lieber Internetnutzer,


Vermutlich sind Sie auf diese Seite gelangt, da Sie im Internet über bestimmte Suchbegriffe nach (m)einem Sachverständigenbüro gesucht haben.

 

Nachfolgend werden diverse Suchbegriffe in diversen Schreibweisen aufgelistet.

 

Diese Auflistung stellt keine Leistungsbeschreibung des Sachverständigenbüros dar, sondern dient nur dazu, möglichst viele Begriffe aufzuführen, die Ihnen vielleicht bei der Suche nach einem für Ihre Aufgabenstellung geeeignetem Sachverständigenbüro in den Sinn kamen.


Die Begriffe sind deshalb nicht zwingend relevant für Sie und werden deshalb in weißer Schrift auf weißem Hintergrund angezeigt.

 

Bitte besuchen Sie bei Interesse meine Startseite.

 

Suchbegriffe

Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main

Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzkonzept Frankfurt am Main, Rhein-Main, Hessen

 

ppm - pure proof münz - Dipl.-Ing. Jürgen Münz - Sachverständiger für Gebäudetechnik,
Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist, Brandschutzkonzept, Brandschutzgutachten, Brandschutztechnische Stellungnahme, Brandschutznachweis, anlagentechnischer Brandschutz, baulicher Brandschutz, vorbeugender Brandschutz, Frankfurt am Main, Rhein-Main-Gebiet, Hessen

bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger
für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
nach §20 HPPVO i.V.m. §2 TPrüfVO Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 u. 4

Sonderbauten, wie bspw.
Bürokomplexe, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Gaststätten, Krankenhäuser, Heime, Schulen, Kindergärten/-horte, Hochhäuser, Garagen, Flughäfen, Bahnhöfe, Messebauten etc.:

Altenheime, Pflegeheime, Seniorenheime

Sachverständigenbüro

Sachverständigen-Büro

Sachverständigen-Unternehmen

Sachverständiger

SV

Experte

Gutachter

Sachkundiger

Qualifizierter

Spezialist

Fachmann

Profi

Technischer Controller

Ingenieur

Planer

Fachplaner

Brandschutzgutachten

Brandschutzkonzepte

Brandschutztechnische Stellungnahmen

Brandschutznachweise

Brandschutztechnische Bewertungen

 

Prüfberichte

Gutachten

Expertisen

Prüfungen

Beurteilungen

Bewertungen

Stellungnahmen

Feststellungen

Aussagen

Abnahmen

Überwachung

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Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

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Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main

Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main

Beweisführung

Zustimmung im Einzelfall

Mängelnachverfolgung

Koordination und Überwachung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen

Planprüfung

Prüfung von Planunterlagen

Baubegleitende Prüfung

Gutachten für Gerichte, Firmen und Privatpersonen

sicherheitstechnische Prüfung Sicherheitstechnik

Gewerkübergreifende Prüfungen

Steuermatrix

Brandfallmatrix

Interaktionsmatrix

Interaktionsprüfung

nach Bauordnungsrecht

bauordnungsrechtliche Prüfung

Sonderverordnungen

Sonderbauverordnungen

Frankfurt

Ffm

FFM

Frankfurt am Main

Frankfurt/Main

Frankfurt a. M.

Offenbach

Hanau

Bad Vilbel

Friedberg

Gießen

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Bad Homburg

Hofheim

Wiesbaden

Mainz

Groß-Gerau

Rüsselsheim

Darmstadt

Neu-Isenburg

Rhein-Main

Rhein-Main-Gebiet

Rhein-Main-Metropole

Hessen

Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Gaststätten, Hochhaus Hochhäuser Heime allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen Hallenbauten Industriebauten Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen Flughafen und Bahnhöfen Bahnhof

Hessische Bauordnung

HBO

Hessische Bauordnung (HBO)

Handlungsempfehlungen zur HBO (HE-HBO)

Baurecht Hessen

Bauordnungsrecht

Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL)

Bauvorlagenerlass

 

Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main

Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main

HBO Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46,180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)

FeuVO  Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung) vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30), geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269)

GaV  Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung) vom 17. November 2014 (GVBl. S. 286)

HPPVO  Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423) 

NBVO  Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung) vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2013 (GVBl. S. 654)

TPrüfVO  Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410)

BVErl.  Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947), geändert durch Erlass vom 3. September 2013 (StAnz. S. 1175)

LTB  Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Bau-
bestimmungen (Umsetzung der Musterliste März 2014) - Erlass vom 5. Februar 2015 (StAnz.
S. 186), Berichtigung vom 9. März 2015 (StAnz. S. 234)

HE-HBO  Handlungsempfehlungen zur HBO 2002 - Erlass vom 22. Januar 2004 (StAnz. S. 746), aktualisierter Stand 1. Oktober 2014

HE-Gruppenbetreuung Bekanntmachung der Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen - Erlass vom 22. Dezember 2011 (StAnz. S. 110)

HE-Kita  Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder - Stand Mai 2012

HE-Mobilfunk  Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen; hier: Neuveröffentlichung von Hinweisen und Empfehlungen vom 3. August 2011 (StAnz. S. 1055)

H-HHR  Bekanntmachung einer Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie - H-HHR) vom 26. Januar 2013 (StAnz. S. 1528)

MSchulbauR  Bekanntmachung der Muster-Schulbau-Richtlinie der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU-Ministerkonferenz - Fassung April 2009 - vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717), neu in Kraft gesetzt am 7. Juli 2015 (StAnz. S. 739)

MVkVO  Neuinkraftsetzung der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU - Stand September 1995 - als bauaufsichtliche Richtlinie nach § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) durch Erlass vom 21. November 2013 (StAnz. S. 1528), Bezug: Erlass vom 6. Mai 2008 (StAnz. S. 1379)

MVStättV  Bekanntmachung der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU - Stand Juni 2005 - zuletzt geändert durch Beschl. der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom Februar 2010, eingeführt durch Erlass vom 3. Dezember 2010 (StAnz. S. 2732)

GVSVO  Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung) vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 140), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89)
HBKG Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26)
FwOV  Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung) vom 17. Dezember 2013 (GVBl. I S. 693)

Sonderbauten

Feuerungsverordnung

bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)

Sonderbauvorschriften

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Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist, Brandschutzkonzept, Brandschutzgutachten, Brandschutztechnische Stellungnahme, Brandschutznachweis, anlagentechnischer Brandschutz, baulicher Brandschutz, vorbeugender Brandschutz, Frankfurt am Main, Rhein-Main-Gebiet, Hessen

Verordnungen

Richtlinien

Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main

Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main

Musterverordnungen der ARGEBAU

Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)

sicherheitstechnische Prüfungen

 bauliche Anlagen und Bauprodukte

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
5. Gerüste,
6. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
7. ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf
Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (Werbeanlagen).

1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
insgesamt nicht mehr als 400 m2,
b) freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² ,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²  in einem Geschoss,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.

Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind
1. Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 3 Satz 3),
2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel,
3. Gebäude mit mehr als 1.600 m 2 Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,
ausgenommen Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m 2 Brutto-Grundfläche haben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m 2 Brutto-Grundfläche,
6. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie
Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als
200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege
haben,
b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und
ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
c) Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,
7. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,
8. Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
9. a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m 2 Brutto-Grundfläche der
Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als
70 m 2 Brutto-Grundfläche,
b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und
c) Spielhallen mit mehr als 150 m 2 Brutto-Grundfläche,
10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
11. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
12. Garagen mit mehr als 1.000 m 2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
13. Fliegende Bauten,
14. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
18. sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.

§ 13 HBO – Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.

Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen, Trennwände, Brandwände, Decken, Dächer

 Notwendige Treppenräume und Ausgänge

Notwendige Flure und Gänge

Aufzüge

Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

Aufenthaltsräume, Wohnungen

Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder

Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.  2 Für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfasst hat.  3 Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Haben Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, haben sie dafür zu sorgen, dass geeignete Personen für die Fachplanung herangezogen werden.  2 Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachentwürfe verantwortlich.  3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Die Bauleitung darf nur übernehmen, wer über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt; für die Mindestqualifikation gilt § 49 Abs. 5 entsprechend.  2 Verfügt die mit der Bauleitung beauftragte Person auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Eignung, insbesondere Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Personen für die Fachbauleitung heranzuziehen.  3 Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleitung.  4 Aufgabe
der Bauleitung bleibt es, die Tätigkeiten der Fachbauleitungen und die eigene Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Abweichungen

Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, wenn Abweichung beantragt wird

Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main

Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main

Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main

Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main

7.  Brandschutz
7.1  Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/das Brandschutzkonzept (§ 45 Abs. 2
Nr. 21 HBO) ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehren-
den Brandschutzes. Das Brandschutzkonzept ist in der Regel bei Sonderbauten (§ 2 - 9 -
Abs. 8 HBO) erforderlich. Die Nrn. 7.2 bis 7.4 können in besonderen Fällen auch bei
anderen Vorhaben, soweit erforderlich und möglich, zu Grunde gelegt werden.
7.2  Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten
Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten
Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung
durchzuführen. Sofern abweichend von Nr. 7.4 Buchstabe r) ausgleichende Maßnahmen
nicht für erforderlich gehalten werden, ist dieses zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Sind auf Grund des Nachweises des Brandschutzkonzeptes im Einzelfall Konsequenzen
für den abwehrenden Brandschutz zu ziehen, sind diese darzustellen.
7.3  Aus dem Katalog unter Nr. 7.4 muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Über den
Katalog der Nr. 7.4 hinausgehende Angaben können im Einzelfall verlangt werden. In der
Regel sind textliche und zeichnerische Darstellungen erforderlich.
7.4  Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/das Brandschutzkonzept muss die
Angaben enthalten, die für die sicherheitstechnische Gesamtbewertung des 
-  vorbeugenden baulichen,
-  vorbeugenden anlagentechnischen,
-  betrieblichen-organisatorischen und
-  des abwehrenden
  Brandschutzes erforderlich sind. Dazu gehören die allgemeinen Brandschutzan-
forderungen des Bauordnungsrechts und insbesondere nachfolgende Nachweise oder
Angaben, ggf. mit Darstellung der Lage, Anordnung und Bemessung:
a) zu brandschutzrelevanten Einzelheiten der Nutzung, zum Personenkreis, der die
bauliche Anlage nutzt, zu Explosions- oder erhöhten Brandgefahren, Brandlasten,
Gefahrstoffen, zu Risikoanalysen und zum strategischen Sicherheitsmanagement,
b) zu Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
Nachweis der erforderlichen Löschwasserversorgung, Löschwassermenge sowie der
Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
c)  zu Löschwasser-Rückhalteanlagen 10 ,
d) zum System der Unterteilung in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte
sowie zum System der Rauchabschnitte und zum Verschluss von Öffnungen in raum-
abschließenden Bauteilen,
e) zu Rettungswegen auf dem Baugrundstück und in Gebäuden (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und
zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
f)  Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall; Angabe der Lauflinie
und Länge der Lauflinie,
g) zur höchstzulässigen Zahl der Nutzer der baulichen Anlage,

h) zu Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere der Leitungsanlagen,
ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen,
i)  zu Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung,
j)  zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw.
Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungs-
wegen,
k)  zu elektroakustischen Notfallwarnsystemen oder Alarmierungseinrichtungen sowie zu
Gas-Warnanlagen und CO-Warnanlagen,
l)  zu Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlösch-
anlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutz-
bereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,
m) zur Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung
des Aufstellraumes, zu Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungs-
aggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
n) zu Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerung und Feuerwehraufzügen,
o) zu Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus sowie Auslösestellen,
p) zu Feuerwehrplänen,
q) zu betrieblichen Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur
Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Selbsthilfekräfte,
Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
r)  zu ausgleichenden Maßnahmen, wenn materiellen Anforderungen der Hessischen
Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Hessischen Bauordnung nicht ent-
sprochen wird,
s)  zu verwendeten Verfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens 11  und
t)  zu den für den Brandschutz verantwortlichen Personen (z. B. Benennung Bauleiter,
Fachbauleiter oder Brandschutzbeauftragte für den Betrieb eines Gebäudes).
7.5  Der Nachweis, dass ein Sonderbau den Brandschutzanforderungen der jeweiligen
Sonderbauvorschrift entspricht, gilt als Brandschutzkonzept. Das Brandschutzkonzept
kann auch nach der vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden.

ppm - pure proof münz - Dipl.-Ing. Jürgen Münz - Sachverständiger für Gebäudetechnik,
Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist, Brandschutzkonzept, Brandschutzgutachten, Brandschutztechnische Stellungnahme, Brandschutznachweis, anlagentechnischer Brandschutz, baulicher Brandschutz, vorbeugender Brandschutz, Frankfurt am Main, Rhein-Main-Gebiet, Hessen

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Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik

Tannenkopfweg 31
60529 Frankfurt am Main

 

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