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Lieber Internetnutzer,
Vermutlich sind Sie auf diese Seite gelangt, da Sie im Internet über bestimmte Suchbegriffe nach (m)einem Sachverständigenbüro gesucht haben.
Nachfolgend werden diverse Suchbegriffe in diversen Schreibweisen aufgelistet.
Diese Auflistung stellt keine Leistungsbeschreibung des Sachverständigenbüros dar, sondern dient nur dazu, möglichst viele Begriffe aufzuführen, die Ihnen vielleicht bei der Suche nach einem für Ihre Aufgabenstellung geeeignetem Sachverständigenbüro in den Sinn kamen.
Die Begriffe sind deshalb nicht zwingend relevant für Sie und werden deshalb in weißer Schrift auf weißem Hintergrund angezeigt.
Bitte besuchen Sie bei Interesse meine Startseite.
Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main
Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzkonzept Frankfurt am Main, Rhein-Main, Hessen
ppm - pure proof münz - Dipl.-Ing. Jürgen Münz - Sachverständiger für Gebäudetechnik,
Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist,
Sachverständiger, Brandschutz, Sachverständiger Brandschutz, Brandschutzsachverständiger, Brandschutzkonzept, Brandschutztechnische Stellungnahme, Brandschutznachweis, Frankfurt am Main,
Rhein-Main-Gebiet, Hessen
bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger
für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
nach §20 HPPVO i.V.m. §2 TPrüfVO Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 u. 4
Sonderbauten, wie bspw.
Bürokomplexe, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Gaststätten, Krankenhäuser, Heime, Schulen, Kindergärten/-horte, Hochhäuser, Garagen, Flughäfen, Bahnhöfe, Messebauten etc.:
Altenheime, Pflegeheime, Seniorenheime
Sachverständigenbüro
Sachverständigen-Büro
Sachverständigen-Unternehmen
Sachverständiger
SV
Experte
Gutachter
Sachkundiger
Qualifizierter
Spezialist
Fachmann
Profi
Technischer Controller
Ingenieur
Planer
Fachplaner
Brandschutzgutachten
Brandschutzkonzepte
Brandschutztechnische Stellungnahmen
Brandschutznachweise
Brandschutztechnische Bewertungen
Prüfberichte
Gutachten
Expertisen
Prüfungen
Beurteilungen
Bewertungen
Stellungnahmen
Feststellungen
Aussagen
Abnahmen
Überwachung
Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main
Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main
Beweisführung
Zustimmung im Einzelfall
Mängelnachverfolgung
Koordination und Überwachung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen
Planprüfung
Prüfung von Planunterlagen
Baubegleitende Prüfung
Gutachten für Gerichte, Firmen und Privatpersonen
sicherheitstechnische Prüfung Sicherheitstechnik
Gewerkübergreifende Prüfungen
Steuermatrix
Brandfallmatrix
Interaktionsmatrix
Interaktionsprüfung
nach Bauordnungsrecht
bauordnungsrechtliche Prüfung
Sonderverordnungen
Sonderbauverordnungen
Frankfurt
Ffm
FFM
Frankfurt am Main
Frankfurt/Main
Frankfurt a. M.
Offenbach
Hanau
ppm - pure proof münz - Dipl.-Ing. Jürgen Münz - Sachverständiger für Gebäudetechnik,
Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist,
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Rhein-Main-Gebiet, Hessen
Bad Vilbel
Friedberg
Gießen
Bad Homburg
Hofheim
Wiesbaden
Mainz
Groß-Gerau
Rüsselsheim
Darmstadt
Neu-Isenburg
Rhein-Main
Rhein-Main-Gebiet
Rhein-Main-Metropole
Hessen
Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Gaststätten, Hochhaus Hochhäuser Heime allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen Hallenbauten Industriebauten Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen Flughafen und Bahnhöfen Bahnhof
Hessische Bauordnung
HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Handlungsempfehlungen zur HBO (HE-HBO)
Baurecht Hessen
Bauordnungsrecht
Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL)
Bauvorlagenerlass
Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main
Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main
HBO Hessische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46,180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)
FeuVO Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung) vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30), geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269)
GaV Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung) vom 17. November 2014 (GVBl. S. 286)
HPPVO Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423)
NBVO Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung) vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2013 (GVBl. S. 654)
TPrüfVO Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410)
BVErl. Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947), geändert durch Erlass vom 3. September 2013 (StAnz. S. 1175)
LTB Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Bau-
bestimmungen (Umsetzung der Musterliste März 2014) - Erlass vom 5. Februar 2015 (StAnz.
S. 186), Berichtigung vom 9. März 2015 (StAnz. S. 234)
HE-HBO Handlungsempfehlungen zur HBO 2002 - Erlass vom 22. Januar 2004 (StAnz. S. 746), aktualisierter Stand 1. Oktober 2014
HE-Gruppenbetreuung Bekanntmachung der Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Gruppeneinheiten für die Gruppenbetreuung in Altenpflegeheimen - Erlass vom 22. Dezember 2011 (StAnz. S. 110)
HE-Kita Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder - Stand Mai 2012
HE-Mobilfunk Baurechtliche Beurteilung und Behandlung von Mobilfunkanlagen; hier: Neuveröffentlichung von Hinweisen und Empfehlungen vom 3. August 2011 (StAnz. S. 1055)
H-HHR Bekanntmachung einer Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hessische-Hochhaus-Richtlinie - H-HHR) vom 26. Januar 2013 (StAnz. S. 1528)
MSchulbauR Bekanntmachung der Muster-Schulbau-Richtlinie der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU-Ministerkonferenz - Fassung April 2009 - vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717), neu in Kraft gesetzt am 7. Juli 2015 (StAnz. S. 739)
MVkVO Neuinkraftsetzung der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU - Stand September 1995 - als bauaufsichtliche Richtlinie nach § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung (HBO) durch Erlass vom 21. November 2013 (StAnz. S. 1528), Bezug: Erlass vom 6. Mai 2008 (StAnz. S. 1379)
MVStättV Bekanntmachung der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung) der Fachkommission „Bauaufsicht“ der ARGEBAU - Stand Juni 2005 - zuletzt geändert durch Beschl. der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU vom Februar 2010, eingeführt durch Erlass vom 3. Dezember 2010 (StAnz. S. 2732)
GVSVO Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung) vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 140),
geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89)
HBKG Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26)
FwOV Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung) vom 17. Dezember 2013 (GVBl. I S. 693)
Sonderbauten
Feuerungsverordnung
bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
ppm - pure proof münz - Dipl.-Ing. Jürgen Münz - Sachverständiger für Gebäudetechnik,
Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist,
Sachverständiger, Brandschutz, Sachverständiger Brandschutz, Brandschutzsachverständiger, Brandschutzkonzept, Brandschutztechnische Stellungnahme, Brandschutznachweis, Frankfurt am Main,
Rhein-Main-Gebiet, Hessen
Sonderbauvorschriften
Verordnungen
Richtlinien
Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main
Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main
Musterverordnungen der ARGEBAU
Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)
sicherheitstechnische Prüfungen
bauliche Anlagen und Bauprodukte
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
3. Sport-, Spiel-, Camping-, Zelt- und Wochenendplätze,
4. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
5. Gerüste,
6. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
7. ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf
Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (Werbeanlagen).
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
insgesamt nicht mehr als 400 m2,
b) freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² ,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² in einem Geschoss,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.
Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind
1. Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 3 Satz 3),
2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel,
3. Gebäude mit mehr als 1.600 m 2 Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung,
ausgenommen Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m 2 Brutto-Grundfläche haben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m 2 Brutto-Grundfläche,
6. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie
Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als
200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege
haben,
b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und
ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
c) Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,
7. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,
8. Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
9. a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m 2 Brutto-Grundfläche der
Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als
70 m 2 Brutto-Grundfläche,
b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und
c) Spielhallen mit mehr als 150 m 2 Brutto-Grundfläche,
10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
11. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
12. Garagen mit mehr als 1.000 m 2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
13. Fliegende Bauten,
14. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
18. sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder
belästigt werden können.
§ 13 HBO – Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.
Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen, Trennwände, Brandwände, Decken, Dächer
Notwendige Treppenräume und Ausgänge
Notwendige Flure und Gänge
ppm - pure proof münz - Dipl.-Ing. Jürgen Münz - Sachverständiger für Gebäudetechnik,
Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist,
Sachverständiger, Brandschutz, Sachverständiger Brandschutz, Brandschutzsachverständiger, Brandschutzkonzept, Brandschutztechnische Stellungnahme, Brandschutznachweis, Frankfurt am Main,
Rhein-Main-Gebiet, Hessen
Aufzüge
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
Aufenthaltsräume, Wohnungen
Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder
Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2 Für die
Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfasst hat. 3 Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen
und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Haben Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, haben sie dafür zu sorgen, dass geeignete Personen für die Fachplanung
herangezogen werden. 2 Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachentwürfe verantwortlich. 3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Die Bauleitung darf nur übernehmen, wer über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt; für die Mindestqualifikation gilt § 49 Abs. 5 entsprechend. 2
Verfügt die mit der Bauleitung beauftragte Person auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Eignung, insbesondere Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Personen für die Fachbauleitung
heranzuziehen. 3 Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleitung. 4 Aufgabe
der Bauleitung bleibt es, die Tätigkeiten der Fachbauleitungen und die eigene Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
Abweichungen
Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, wenn Abweichung beantragt wird
Fachplaner Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Planer Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzfachplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzplaner Frankfurt am Main, Rhein-Main
Sachverständiger Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzsachverständiger Frankfurt am Main, Rhein-Main
Gutachter Brandschutz Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzgutachter Frankfurt am Main, Rhein-Main
Brandschutzkonzeptersteller Frankfurt am Main, Rhein-Main
7. Brandschutz
7.1 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/das Brandschutzkonzept (§ 45 Abs. 2
Nr. 21 HBO) ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehren-
den Brandschutzes. Das Brandschutzkonzept ist in der Regel bei Sonderbauten (§ 2 - 9 -
Abs. 8 HBO) erforderlich. Die Nrn. 7.2 bis 7.4 können in besonderen Fällen auch bei
anderen Vorhaben, soweit erforderlich und möglich, zu Grunde gelegt werden.
7.2 Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten
Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten
Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung
durchzuführen. Sofern abweichend von Nr. 7.4 Buchstabe r) ausgleichende Maßnahmen
nicht für erforderlich gehalten werden, ist dieses zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Sind auf Grund des Nachweises des Brandschutzkonzeptes im Einzelfall Konsequenzen
für den abwehrenden Brandschutz zu ziehen, sind diese darzustellen.
7.3 Aus dem Katalog unter Nr. 7.4 muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Über den
Katalog der Nr. 7.4 hinausgehende Angaben können im Einzelfall verlangt werden. In der
Regel sind textliche und zeichnerische Darstellungen erforderlich.
7.4 Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes/das Brandschutzkonzept muss die
Angaben enthalten, die für die sicherheitstechnische Gesamtbewertung des
- vorbeugenden baulichen,
- vorbeugenden anlagentechnischen,
- betrieblichen-organisatorischen und
- des abwehrenden
Brandschutzes erforderlich sind. Dazu gehören die allgemeinen Brandschutzan-
forderungen des Bauordnungsrechts und insbesondere nachfolgende Nachweise oder
Angaben, ggf. mit Darstellung der Lage, Anordnung und Bemessung:
a) zu brandschutzrelevanten Einzelheiten der Nutzung, zum Personenkreis, der die
bauliche Anlage nutzt, zu Explosions- oder erhöhten Brandgefahren, Brandlasten,
Gefahrstoffen, zu Risikoanalysen und zum strategischen Sicherheitsmanagement,
b) zu Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
Nachweis der erforderlichen Löschwasserversorgung, Löschwassermenge sowie der
Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
c) zu Löschwasser-Rückhalteanlagen 10 ,
d) zum System der Unterteilung in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte
sowie zum System der Rauchabschnitte und zum Verschluss von Öffnungen in raum-
abschließenden Bauteilen,
e) zu Rettungswegen auf dem Baugrundstück und in Gebäuden (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und
zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
f) Nachweis über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall; Angabe der Lauflinie
und Länge der Lauflinie,
g) zur höchstzulässigen Zahl der Nutzer der baulichen Anlage,
h) zu Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, insbesondere der Leitungsanlagen,
ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen,
i) zu Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung,
j) zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw.
Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungs-
wegen,
k) zu elektroakustischen Notfallwarnsystemen oder Alarmierungseinrichtungen sowie zu
Gas-Warnanlagen und CO-Warnanlagen,
l) zu Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlösch-
anlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutz-
bereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,
m) zur Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung
des Aufstellraumes, zu Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungs-
aggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
n) zu Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerung und Feuerwehraufzügen,
o) zu Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus sowie Auslösestellen,
p) zu Feuerwehrplänen,
q) zu betrieblichen Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur
Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Selbsthilfekräfte,
Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
r) zu ausgleichenden Maßnahmen, wenn materiellen Anforderungen der Hessischen
Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Hessischen Bauordnung nicht ent-
sprochen wird,
s) zu verwendeten Verfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens 11 und
t) zu den für den Brandschutz verantwortlichen Personen (z. B. Benennung Bauleiter,
Fachbauleiter oder Brandschutzbeauftragte für den Betrieb eines Gebäudes).
7.5 Der Nachweis, dass ein Sonderbau den Brandschutzanforderungen der jeweiligen
Sonderbauvorschrift entspricht, gilt als Brandschutzkonzept. Das Brandschutzkonzept
kann auch nach der vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden.
ppm - pure proof münz - Dipl.-Ing. Jürgen Münz - Sachverständiger für Gebäudetechnik,
Fachplaner, Sachverständiger, SV, Gutachter, Experte, Spezialist,
Sachverständiger, Brandschutz, Sachverständiger Brandschutz, Brandschutzsachverständiger, Brandschutzkonzept, Brandschutztechnische Stellungnahme, Brandschutznachweis, Frankfurt am Main,
Rhein-Main-Gebiet, Hessen
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