Prüfdienstleistungen als bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger
für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
nach §20 HPPVO i.V.m. §2 TPrüfV Abs. 1 unterliegen diversen gesetzlichen Regelungen und Rahmenbedingungen, die zudem von Bundesland zu Bundesland, Projektzeitpunkt, Baugenehmigungsituation
sowie konkreter Beauftragungssituation unterschiedlich sein können.
Diese Regelungen betreffen u. A. die Prüfabwicklung, die kaufmännische Abwicklung sowie sonstige Rechte und Pflichten des Auftraggeber und des Auftragnehmers bspw. gegenüber der Anerkennungsbehörde, der oberen/unteren Bauaufsichtsbehörde und/oder des Eigentümers / Bauherren / Betreibers.
Bezüglich der Anerkennungen und landessepzifischen Regelungen siehe auch:
Anerkennungen / Ausbildung Prüfsachverständiger
Siehe auch die Datenschutzerklärung.
Aufgrund der jahrelangen Berufserfahrungen hat deshalb das Sachverständigen-Büro
ppm – pure proof münz
Dipl.-Ing. Jürgen Münz
Sachverständiger für Gebäudetechnik
(nachfolgend auch ppm, Auftragnehmer oder AN genannt)
nachfolgende Unterlagen und Informationen erarbeitet, die u. A. bei der Beauftragung / Prüfabwicklung zu Grunde zu legen sind.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Dokumente erfolgt für ppm freibleibend und stellt kein eigenständiges Angebot von ppm dar!
(ggf. im Rahmen von Individualvereinbarungen abzuwandeln)
(Stand 01.01.2023)
Merkblatt Prüfabwicklung (01.01.2023)
Merkblatt Prüfgrundsätze (01.01.2023)
Bei baurechtlich relevanten Prüfungen sind die expliziten Regelungen der jeweilig gültigen Prüfverordnungen und deren Nebenbestimmungen durch den Auftraggeber und/oder den Auftragnehmer ergänzend
sowie bei evtl. Widersprüchen vorrangig zu beachten.
Diese Regelungen betreffen u. A. die Prüfabwicklung, die kaufmännische Abwicklung sowie sonstige Rechte und Pflichten des Auftraggeber und des Auftragnehmers bspw. gegenüber der
Anerkennungsbehörde, der oberen/unteren Bauaufsichtsbehörde und/oder des Eigentümers / Bauherren / Betreibers.
Diese länderspezifischen Regelungen sind zwar weitgehend so in die aktuelle
"Preisliste" sowie die aktuellen "Prüfbedingungen" eingeflossen, dass eine weitgehende Übereinstimmung vermutet werden kann, jedoch war eine allumfassende Aufnahme aller länderspezifischen Regelungen im Rahmen der aktuellen "Preisliste" und "Prüfbedingungen" nicht möglich.
ppm hat - für baurechtliche Prüfungen - für die jeweiligen Bundesländer Merkblätter über die zusätzlichen spezifischen Prüfbedingungen informativ
veröffentlicht, deren Einhaltung sich ohnehin aufgrund der gesetzlichen Regelung ergibt und deshalb nicht explizit vereinbart werden muss.
Für die Aktualität und Stimmigkeit der informativen Merkblätter wird keine Verantwortung übernommen. Es sind immer die jeweils aktuellen landesspezifischen Regelungen zu
berücksichtigen!
Merkblatt Prüfverordnung Hessen (01.01.2023)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Rheinland-Pfalz (01.01.2023)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Bayern (01.01.2023)
(Achtung! In Bayern werden u. A. Mindeststundensetze gesetzlich vorgegeben, deren Unterschreitung mit empfindlichen Bußgelandrohungen behaftet sind.
Nach aktueller Erkenntnis werden diese Mindeststundensätze aktuell von dem aktuellen Standardstundensatz von ppm eingehalten.
Dies kann sich jedoch ggf. im Projektverlauf ändern.)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Baden-Württemberg (01.01.2023)
Merkblatt Länderspezifische Prüfbedingungen Nordrhein-Westfalen (01.01.2023)
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