Um die Webseite optimal zu gestalten, verwende ich Cookies.
Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in meiner Datenschutzerklärung
Der Sachverständige wurde im Bundesland Hessen von der Ingenieurkammer Hessen gem. §6 Abs.4 der
Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und
Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) vom 18.Dezember 2006 (GVBl. I S. 745 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 6 der
Verordnung vom 13. November 2012 (GVBl. S. 423)
persönlich als Prüfsachverständiger für die Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden gem. Artikel 2, §2, Abs. 1, Nrn. 1, 2, 3 und 4 der
Verordnung über die Prüfungtechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technischen
Prüfverordnung - TPrüfVO) vom 18.Dezember 2006 (GVBl. I S. 759 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410)
anerkannt:
(Dies führt i. d. R. eine indirekte Anerkennung / Prüfberechtigung auch in anderen Bundesländer der BRD mit sich)
Die Anerkennung umfasst die Berechtigung zur Durchführung entsprechender Prüfungen in allen baulichen Anlagen nach
Anerkennungsbescheid (26.09.2007) Listenführung bei der IngKH
Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und
Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung - HPPVO
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (Technischen
Prüfverordnung - TPrüfVO)
Schreiben des HMWVL zu den Prüfgrundsätzen vom
14.02.2007
Schreiben des HMWVL zu den Prüfgrundsätzen vom
16.03.2007
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige
Der Sachverständige wurde im Bundesland Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung Düsseldorf gem. §4 Abs.1 der damalig gültigen "Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)" persönlich als Sachverständiger für die Prüfung diverser Anlagen/Einrichtungen gem. dem damalig gültigen Anhang zu "§2 Abs.1 TPrüfVO" anerkannt.
(Dies führt i. d. R. eine indirekte Anerkennung / Prüfberechtigung auch in anderen Bundesländer der BRD mit sich)
Die TPrüfVO wurde nun in die PrüfVO NRW vom 24.11.2009 (GV.NRW. S. 723) überführt.
Gem. §3, Abs. (1), Satz 1, Nr. 2 PrüfVO sind Prüfsachverständige in ihren jeweiligen Fachrichtungen u. A. auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde und der
Bezirksregierung Düsseldorf bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen.
Aus der Übertragung von der TPrüfVO in die PrüfVO ergeben sich folgende abdeckbare Anlagen:
bzw. folgende Anerkennungsfachrichtungen:
Die Anerkennung gilt u. A. für die Prüfung der o.g. Anlagen/Einrichtungen von folgenden baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung nach §1 Abs.1 PrüfVO:
Bedingt durch die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nach der hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
(HPPVO) wurde der Sachverständige ab dem 13.09.2007 formal aus der Liste der Sachverständigen nach (T)PrüfVO NRW (geführt von der Bezirksregierung Düsseldorf) gestrichen.
Der Anerkennungsbescheid vom 07.03.2005 hat jedoch weiterhing Gültigkeit, so dass sich die formale Umschreibung in die Liste eines anderen Bundeslands weder auf die Prüfberechtigung in
Nordrhein-Westfalen noch für andere Bundesländer negativ auswirkt (die nachfolgenden Bescheinigungen mit Verweis auf die Anerkennung in NRW behalten deshalb ebenfalls ihre Gültigkeit und
werden zukünftig durch weitere Bescheinigungen mit explizitem Verweis auf die Hessische Anerkennung ergänzt).
Anerkennungsbescheid (07.03.2005)
Anschreiben zum Wechsel von NRW nach Hessen (13.09.2007)
Bezirksregierung Düsseldorf - Anerkennung und Beaufsichtigung von Prüfsachverständigen nach der PrüfVO NRW
Prüfgrundsätze (NRW)
Gemäß den Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer ist der Sachverständige aufgrund seiner persönlichen Anerkennung in Hessen bzw. NRW i. d. R. automatisch in den anderen Bundesländern ebenfalls (indirekt) anerkannt bzw. prüfberechtigt.
Der Nachweis hierfür wird exemplarisch für die nachfolgenden Bundesländer geführt:
- Rheinland-Pfalz
- Baden-Württemberg
- Bayern
Ein ähnlicher Nachweis dürfte im Bedarfsfall für die meisten anderen Bundesländer zu erbringen sein.
Es gilt die "Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen" vom 13.Juli 1990 (GVBl. S. 248), letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch § 36 des Gesetzes v. 22.12.2009 (GVBl. S. 399)
§ 3 Sachverständige Personen
(1) Sachverständige Personen sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen: ...
1. Personen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) anerkannt sind, ...
§ 7 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit
(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.
Bescheinigung Prüfberechtigung in Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen Rheinland-Pfalz (HTechAnlV RP)
Es gilt die "Bausachverständigenverordnung (BauSVO)" vom 15. Juli 1986 (GBl. S.305) in der Fassung vom 25.01.2012.
§ 1 Anerkannte Sachverständige
Ist in Rechtsverordnungen auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch anerkannte Sachverständige vorgeschrieben, sind dies in ihren jeweiligen
Fachbereichen
...
4. die von den anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen,
...
Anerkennung Sachverständiger in Baden-Württemberg
BauSVO - Bausachverständigenverordnung - Baden-Württemberg
Es gilt die "Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)" Vom 29. November 2007 in der Fassung vom 03.01.2011 sowie die "Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (SPrüfV)" Vom 3. August 2001 in der Fassung vom 29.11.2007.
§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
...
2Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3
geführte Liste erfolgt nicht.
Bescheinigung Vergleichbare Zulassung gem. SVBau
Merkblatt über verantwortliche Sachverständige für die
Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen aus anderen Bundesländern
PrüfVBau
SPrüfV
Fragen-Antworten-Katalog zur SPrüfV
Bitte beachten Sie, dass die PrüfVBau für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen feste Vorgaben für die Mindest-Honorierung enthält, die von der sonst gültigen Preisliste des Sachverständigen abweichen kann (Es gilt der jeweils höhere Stundensatz).
Der Mindeststundensatz betrug bspw. ab 01.03.2016: 113,00 EUR inkl. MWSt. (ca. 94,96 EUR zzgl. MWSt.)
Siehe bspw. BauPrüfV §35, Abs. (1)-(2) sowie BauPrüfV § 28 Abs. 1, 3 bis 5, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis 6, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 2 und § 31 Abs. 5 Sätze 2 bis
6.
Information über den Stundensatz nach §31 Abs. 5 PrüfVBau
(09.06.2015)
Information über den Stundensatz nach §31 Abs. 5 PrüfVBau (04.05.2017)
In manchen Bundesländern sind ggf. zur Zeit direkte Anerkennungen der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen notwendig, auch wenn diese bereits über eine Anerkennung in einem anderen Bundesland verfügen.
In der Regel sind diese Anerkennungen für einen bereits anderweitig anerkannten Sachverständigen im Bedarfsfall kurzfristig zu erlangen, da es sich hier meistens um eine reine Formalie handelt.
In manchen Bundesländern sind zur Zeit ggf. keine formellen Anerkennungen der Prüfingenieure / Prüfsachverständigen notwendig, da hier die ggf. zu erbringenden Prüfungen
ggf. ausschließlich durch Sachkundige erfolgen müssen.
Hierbei muss die Sachkunde in der Regel nicht formell anerkannt werden.
Aufgrund seines Sachverständigen-Status (Hessen + NRW) verfügt der Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dort über die diesbezüglichen Prüfberechtigungen.
Siehe auch Dienstleistungen.
|
|
|